|
Gesetze -
TKG - Telekommunikationsgesetz
|
|
Dienstag, den 04. November 2008 um 17:05 Uhr |
§ 36 Veröffentlichung (1) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 32 Nr. 2 und § 34. 2Vor der Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach § 32 Nr. 1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Abs. 6 Satz 1 und 2 veröffentlicht die Bundesnetzagentur die beantragten oder vorgesehenen Entgeltmaßnahmen.
|