| § 41 Angebot von Mietleitungen |
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| Gesetze - TKG - Telekommunikationsgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 17:08 Uhr | |||
§ 41 Angebot von Mietleitungen(1) Die Bundesnetzagentur verpflichtet Unternehmen, die auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Angebots an Mietleitungen über beträchtliche Marktmacht verfügen, zur Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen entsprechend dem jeweils gültigen Verzeichnis von Normen, welches die Kommission auf der Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) erstellt. (2) 1Die Unternehmen haben die Bedingungen 3.1 bis 3.3 nach Anhang VII der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) zu veröffentlichen. 2Hinsichtlich der Lieferbedingungen nach Punkt 3.3 kann die Bundesnetzagentur erforderlichenfalls Zielvorgaben festsetzen. (3) 1Bezüglich der Entgeltregulierung gelten die §§ 27 bis 39. 2Die Vorschriften über die Zugangsregulierung nach den §§ 16 bis 26 bleiben unberührt.
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