|
Gesetze -
TKG - Telekommunikationsgesetz
|
|
Dienstag, den 04. November 2008 um 17:10 Uhr |
§ 43a Verträge 1Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss dem Teilnehmer im Vertrag folgende Informationen zur Verfügung stellen: - 1.
seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, ist der Anbieter eine juristische Person auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht, - 2.
die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste, - 3.
die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses, - 4.
die angebotenen Wartungs- und Entstördienste, - 5.
Einzelheiten zu seinen Preisen, - 6.
die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, - 7.
die Vertragslaufzeit, - 8.
die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses, - 9.
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass er die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat, und - 10.
die praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a. 2Satz 1 gilt nicht für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat.
|