§ 45f Vorausbezahlte Leistung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - TKG - Telekommunikationsgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 17:16 Uhr

§ 45f Vorausbezahlte Leistung

1Der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. 2Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. 3Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus. 4Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend.
 
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