§ 46 Rufnummernübertragbarkeit, europäischer Telefonnummernraum PDF Drucken E-Mail
Gesetze - TKG - Telekommunikationsgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 17:22 Uhr

§ 46 Rufnummernübertragbarkeit, europäischer Telefonnummernraum

(1) 1Betreiber öffentlich zugänglicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:
1.
im Falle geographisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
2.
im Fall nicht geographisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.
2Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummernräume oder Nummerteilräume, die für einen Telefondienst festgelegt wurden. 3Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste an festen Standorten, zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
(2) Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit entsprechend Absatz 1 beibehalten können.
(3) 1Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. 2Das Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbetreiber einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit in Rechnung stellt. 3Etwaige Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4.
(4) Betreiber öffentlicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass alle Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum ausgeführt werden.
 
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