§ 47b Abweichende Vereinbarungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - TKG - Telekommunikationsgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 17:23 Uhr

§ 47b Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Teils darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 04. November 2008 um 17:26 Uhr
 
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