| § 54 Frequenznutzungsplan |
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| Gesetze - TKG - Telekommunikationsgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 17:29 Uhr | |||
§ 54 Frequenznutzungsplan(1) Die Bundesnetzagentur erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien. (2) 1Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. 2Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen. (3) 1Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
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