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§ 58 Frequenznutzungen abweichend von Plänen |
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Gesetze -
TKG - Telekommunikationsgesetz
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Dienstag, den 04. November 2008 um 17:32 Uhr |
§ 58 Frequenznutzungen abweichend von Plänen 1In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzbereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden unter der Voraussetzung, dass keine im Frequenzbereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan eingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird. 2Diese Abweichung darf die Weiterentwicklung der Pläne nicht stören. 3Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
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