§ 62 Frequenzhandel PDF Drucken E-Mail
Gesetze - TKG - Telekommunikationsgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 17:34 Uhr

§ 62 Frequenzhandel

(1) 1Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche für den Handel freigeben sowie die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel festlegen, wenn Interesse an Frequenzhandel für das entsprechende Frequenzspektrum besteht. 2Das Verfahren hat die Aufhebung der Frequenzzuteilung und den Erlass einer neuen Frequenzzuteilung zu beinhalten.
(2) 1Die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel haben insbesondere sicherzustellen, dass
1.
die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,
2.
das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nach Frequenzhandel nicht entgegensteht,
3.
keine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist,
4.
die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und
5.
die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sichergestellt sind.
2Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Frequenzhandel sind zu veröffentlichen. 3Bei Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
(3) Erlöse aus dem Frequenzhandel stehen dem Veräußerer der Frequenznutzungsrechte abzüglich der Verwaltungskosten zu.
 
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