§ 63 Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht PDF Drucken E-Mail
Gesetze - TKG - Telekommunikationsgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 17:57 Uhr

§ 63 Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht

(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist.
(2) 1Die Frequenzzuteilung kann außer in den in § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Fällen auch widerrufen werden, wenn
1.
eine der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 5 und § 57 Abs. 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,
2.
einer aus der Frequenzzuteilung resultierenden Verpflichtung wiederholt zuwidergehandelt oder trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen wird,
3.
durch eine nach der Frequenzzuteilung eintretende Frequenzknappheit der Wettbewerb oder die Einführung neuer frequenzeffizienter Techniken verhindert oder unzumutbar gestört wird oder
4.
durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist.
2Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs muss angemessen sein. 3Sofern Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde her.
(3) 1Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. 2Anstelle des Widerrufs nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur, wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber der Frequenzzuteilung - auch abweichend von dem vorherigen Vergabeverfahren - diese Frequenz mit eingeschränkter oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes zuteilen.
(4) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 2 und 3 nicht anzuwenden.
(5) 1Die Bundesnetzagentur soll Frequenzzuteilungen für analoge Rundfunkübertragungen auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes für den Fernsehrundfunk bis spätestens 2010 und für den UKW-Hörfunk bis spätestens 2015 widerrufen. 2Die Hörfunkübertragungen über Lang-, Mittel- und Kurzwelle bleiben unberührt. 3Die Frequenzzuteilung erlischt nach einer im Widerruf festzusetzenden angemessenen Frist von mindestens einem Jahr.
(6) 1Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. 2Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.
 
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