| § 66k Internationaler entgeltfreier Telefondienst |
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| Gesetze - TKG - Telekommunikationsgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 18:08 Uhr | |||
§ 66k Internationaler entgeltfreier TelefondienstAnrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.
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