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§ 92 Datenübermittlung an ausländische nicht öffentliche Stellen |
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Gesetze -
TKG - Telekommunikationsgesetz
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Dienstag, den 04. November 2008 um 18:23 Uhr |
§ 92 Datenübermittlung an ausländische nicht öffentliche Stellen An ausländische nicht öffentliche Stellen dürfen Diensteanbieter personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für die Missbrauchsbekämpfung erforderlich ist.
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