§ 92 Datenübermittlung an ausländische nicht öffentliche Stellen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - TKG - Telekommunikationsgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 18:23 Uhr

§ 92 Datenübermittlung an ausländische nicht öffentliche Stellen

An ausländische nicht öffentliche Stellen dürfen Diensteanbieter personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für die Missbrauchsbekämpfung erforderlich ist.
 
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