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§ 94 Einwilligung im elektronischen Verfahren |
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Gesetze -
TKG - Telekommunikationsgesetz
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Dienstag, den 04. November 2008 um 18:24 Uhr |
§ 94 Einwilligung im elektronischen Verfahren Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass - 1.
der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, - 2.
die Einwilligung protokolliert wird, - 3.
der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und - 4.
der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
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