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§ 104 Teilnehmerverzeichnisse |
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Gesetze -
TKG - Telekommunikationsgesetz
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Dienstag, den 04. November 2008 um 18:30 Uhr |
§ 104 Teilnehmerverzeichnisse 1Teilnehmer können mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. 2Dabei können die Teilnehmer bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen. 3Auf Verlangen des Teilnehmers dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind.
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