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§ 120 Aufgaben des Beirates |
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Gesetze -
TKG - Telekommunikationsgesetz
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Dienstag, den 04. November 2008 um 18:40 Uhr |
§ 120 Aufgaben des Beirates Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Aufgaben: - 1.
(weggefallen) - 2.
Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81. - 3.
Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen. 2Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden. - 4.
Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 2Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig. - 5.
Der Beirat berät die Bundesnetzagentur bei der Erstellung des Vorhabenplanes nach § 122 Abs. 2, insbesondere auch bei den grundsätzlichen marktrelevanten Entscheidungen. - 6.
Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach § 54 anzuhören.
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