§ 130 Vorläufige Anordnungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - TKG - Telekommunikationsgesetz
Dienstag, den 04. November 2008 um 19:15 Uhr

§ 130 Vorläufige Anordnungen

Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
 
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