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§ 134 Einleitung, Beteiligte |
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Gesetze -
TKG - Telekommunikationsgesetz
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Dienstag, den 04. November 2008 um 19:17 Uhr |
§ 134 Einleitung, Beteiligte (1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. (2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt - 1.
der Antragsteller, - 2.
die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet, - 3.
die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
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