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§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren |
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Gesetze -
TKG - Telekommunikationsgesetz
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Dienstag, den 04. November 2008 um 19:24 Uhr |
§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren 1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2Die Höhe der Gebühr für das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. 3Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. 4Unterbreitet die Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungsvorschlag, entscheidet sie über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. 5Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen. 6Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. 7Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
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