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Gesetze -
TKG - Telekommunikationsgesetz
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Dienstag, den 04. November 2008 um 19:25 Uhr |
§ 148 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer - 1.
entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder - 2.
entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage - a)
besitzt oder - b)
herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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