§ 7 Allgemeine Grundsätze PDF Drucken E-Mail
Gesetze - TMG - Telemediengesetz
Donnerstag, den 30. Oktober 2008 um 10:06 Uhr

§ 7 Allgemeine Grundsätze

1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
 
2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 28. November 2008 um 09:48 Uhr
 
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