§ 2 Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken PDF Drucken E-Mail
Gesetze - UKlaG - Unterlassungsklagengesetz
Mittwoch, den 13. Mai 2009 um 10:23 Uhr

§ 2 Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher
dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem
geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist
der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für Verbrauchsgüterkäufe,
Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Reiseverträge,
Verbraucherdarlehensverträge sowie für Finanzierungshilfen, Ratenlieferungsverträge
und Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
gelten,
2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3. das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis
21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch die
Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997
zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),
5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis
13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6. § 126 des Investmentgesetzes,
7. die Vorschriften des Abschnitts 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis
zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8. das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9. § 37 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 und 3, §§ 54, 55 Abs. 2 und 3 sowie § 56 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die
Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist,
insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch
auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 08:31 Uhr
 
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