§ 2a Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz PDF Drucken E-Mail
Gesetze - UKlaG - Unterlassungsklagengesetz
Mittwoch, den 13. Mai 2009 um 10:26 Uhr

§ 2a Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz

(1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit
auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden,
dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
sind.
(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 08:54 Uhr
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel