§ 3 Anspruchsberechtigte Stellen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - UKlaG - Unterlassungsklagengesetz
Mittwoch, den 13. Mai 2009 um 10:29 Uhr

§ 3 Anspruchsberechtigte Stellen

(1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf
stehen zu:
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter
Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung
eingetragen sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und
finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der
Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich
wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von
Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter
Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die
die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht
unerheblich zu verfälschen;
3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen können Ansprüche auf Unterlassung
und auf Widerruf nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen
gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern
empfohlen werden.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 08:55 Uhr
 
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