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§ 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a |
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Gesetze -
UKlaG - Unterlassungsklagengesetz
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Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 08:31 Uhr |
§ 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2aDer in § 2a Abs. 1 bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 08:34 Uhr |