§ 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a PDF Drucken E-Mail
Gesetze - UKlaG - Unterlassungsklagengesetz
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 08:31 Uhr

§ 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a

Der in § 2a Abs. 1 bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden
zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen
derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt
werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 08:34 Uhr
 
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