§ 4 Qualifizierte Einrichtungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - UKlaG - Unterlassungsklagengesetz
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 08:34 Uhr

§ 4 Qualifizierte Einrichtungen

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste
wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs.
2 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998
über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51)
zugeleitet.
(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren
satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung
und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie
in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen
als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer
bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Es wird
unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände,
die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die
Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht,
Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben, wenn
1. der Verband dies beantragt oder
2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind.
Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach
Satz 4 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das
Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum von längstens drei Monaten anordnen.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine aufschiebende
Wirkung.
(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem
Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesamt für Justiz erteilt den Verbänden auf
Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag
Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands
in die Liste aufgehoben worden ist.
(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht
das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung
bis zu dessen Entscheidung aussetzen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens,
insbesondere die zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen
Ermittlungen, sowie die Einzelheiten der Führung der Liste zu regeln.
 
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