| § 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener |
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| Gesetze - UKlaG - Unterlassungsklagengesetz | |||
| Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 08:49 Uhr | |||
§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger BetroffenerWer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringungunbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 13 oder nach § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht.
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