§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener PDF Drucken E-Mail
Gesetze - UKlaG - Unterlassungsklagengesetz
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 08:49 Uhr

§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung
unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung
unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und
4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf
Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
nach § 13 oder nach § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein
Auskunftsanspruch besteht.
 
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