§ 16 Überleitungsvorschrift zur Aufhebung des AGB-Gesetzes PDF Drucken E-Mail
Gesetze - UKlaG - Unterlassungsklagengesetz
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 08:52 Uhr

§ 16 Überleitungsvorschrift zur Aufhebung des AGB-Gesetzes

(1) Soweit am 1. Januar 2002 Verfahren nach dem AGB-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) anhängig sind, werden diese nach den
Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen.
(2) Das beim Bundeskartellamt geführte Entscheidungsregister nach § 20 des AGB-Gesetzes
steht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 unter den bis zum Ablauf des 31. Dezember
2001 geltenden Voraussetzungen zur Einsicht offen. Die in dem Register eingetragenen
Entscheidungen werden 20 Jahre nach ihrer Eintragung in das Register, spätestens mit
dem Ablauf des 31. Dezember 2004 gelöscht.
(3) Schlichtungsstellen im Sinne von § 14 Abs. 1 sind auch die auf Grund des bisherigen
§ 29 Abs. 1 des AGB-Gesetzes eingerichteten Stellen.
(4) Die nach § 22a des AGB-Gesetzes eingerichtete Liste qualifizierter Einrichtungen
wird nach § 4 fortgeführt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetragene Verbände
brauchen die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht einzuhalten.
 
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