§ 123 Ausländische Flüchtlinge PDF Drucken E-Mail
Gesetze - UrhG - Urheberrechtsgesetz
Mittwoch, den 12. November 2008 um 14:17 Uhr

§ 123 Ausländische Flüchtlinge

1Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. 2Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
 
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