§ 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - UrhG - Urheberrechtsgesetz
Mittwoch, den 12. November 2008 um 14:37 Uhr

§ 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht mehr anzuwenden.
 
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