§ 3 Bearbeitungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - UrhG - Urheberrechtsgesetz
Mittwoch, den 12. November 2008 um 11:54 Uhr

§ 3 Bearbeitungen

1Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. 2Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
 
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