§ 11 Allgemeines PDF Drucken E-Mail
Gesetze - UrhG - Urheberrechtsgesetz
Mittwoch, den 12. November 2008 um 12:03 Uhr

§ 11 Allgemeines

1Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. 2Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
 
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