| § 14 Entstellung des Werkes |
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| Gesetze - UrhG - Urheberrechtsgesetz | |||
| Mittwoch, den 12. November 2008 um 12:05 Uhr | |||
§ 14 Entstellung des WerkesDer Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
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