| § 18 Ausstellungsrecht |
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| Gesetze - UrhG - Urheberrechtsgesetz | |||
| Mittwoch, den 12. November 2008 um 12:08 Uhr | |||
§ 18 AusstellungsrechtDas Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
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