| § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger |
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| Gesetze - UrhG - Urheberrechtsgesetz | |||
| Mittwoch, den 12. November 2008 um 12:12 Uhr | |||
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger1Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. 2§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
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