| § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen |
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| Gesetze - UrhG - Urheberrechtsgesetz | |||
| Mittwoch, den 12. November 2008 um 12:33 Uhr | |||
§ 43 Urheber in Arbeits- oder DienstverhältnissenDie Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
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