|
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen |
|
|
|
|
Gesetze -
UrhG - Urheberrechtsgesetz
|
|
Mittwoch, den 12. November 2008 um 12:34 Uhr |
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, - 1.
-
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder - 2.
-
eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
|