| § 67 Lieferungswerke |
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| Gesetze - UrhG - Urheberrechtsgesetz | |||
| Mittwoch, den 12. November 2008 um 13:23 Uhr | |||
§ 67 LieferungswerkeBei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
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