§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - UrhG - Urheberrechtsgesetz
Mittwoch, den 12. November 2008 um 13:33 Uhr

§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2) 1Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. 2§ 27 ist entsprechend anzuwenden.
 
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