| § 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung |
|
|
|
| Gesetze - UrhG - Urheberrechtsgesetz | |||
| Mittwoch, den 12. November 2008 um 13:33 Uhr | |||
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. (2) 1Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. 2§ 27 ist entsprechend anzuwenden.
|