§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler PDF Drucken E-Mail
Gesetze - UrhG - Urheberrechtsgesetz
Mittwoch, den 12. November 2008 um 13:36 Uhr

§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler

(1) 1Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. 2Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. 3§ 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77 und 78 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
 
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