| § 81 Schutz des Veranstalters |
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| Gesetze - UrhG - Urheberrechtsgesetz | |||
| Mittwoch, den 12. November 2008 um 13:36 Uhr | |||
§ 81 Schutz des Veranstalters1Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. 2§ 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
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