§ 95d Kennzeichnungspflichten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - UrhG - Urheberrechtsgesetz
Mittwoch, den 12. November 2008 um 13:52 Uhr

§ 95d Kennzeichnungspflichten

(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.
(2) 1Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. 2Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.
 
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