| § 113 Urheberrecht |
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| Gesetze - UrhG - Urheberrechtsgesetz | |||
| Mittwoch, den 12. November 2008 um 14:09 Uhr | |||
§ 113 Urheberrecht1Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). 2Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
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