| § 115 Urheberrecht |
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| Gesetze - UrhG - Urheberrechtsgesetz | |||
| Mittwoch, den 12. November 2008 um 14:11 Uhr | |||
§ 115 Urheberrecht1Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). 2Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
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