§ 9 Schadensersatz PDF Drucken E-Mail
Gesetze - UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Dienstag, den 16. Dezember 2008 um 12:38 Uhr

§ 9 Schadensersatz


Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 02. Februar 2009 um 13:54 Uhr
 
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