§ 4 Strafvorschriften PDF Drucken E-Mail
Gesetze - ZKDSG - Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz
Montag, den 15. Dezember 2008 um 16:46 Uhr

§ 4 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
 
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